Neue Festsetzung der Übungsleiterpauschale im Jahr 2021 – auch für Rehasport Übungsleiter wichtig!
Neue Rehasport Übungsleiterpauschale seit 2021
Seit 01.01.2021 gilt die neue Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Der Übungsleiterfreibetrag wurde diesbezüglich von 2.400 auf 3.000€ pro Jahr erhöht. Davon profitieren insbesondere Rehasport Übungsleiter, die Ihre Tätigkeit ehrenamtlich bzw. nebenberuflich ausüben.
Voraussetzungen
Die Voraussetzung für eine Begünstigung ist, dass man für eine öffentlich-rechtlich oder gemeinnützige Organisation (z.B. Verein oder Verband) tätig ist. Deshalb profitieren ausgebildete bzw. lizenzierte Rehasport Übungsleiter davon.
Es gelten dennoch weitere Bedingungen, die früher unter dem Begriff „pauschale Aufwandsentschädigung“ bekannt waren:
- Übungsleitung Ausübung als Nebenberuf
- Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten
- Pflegearbeiten bzw. Tätigkeiten
- Nebenberuflich künstlerische Tätigkeiten
Die Tätigkeiten dürfen 14 Stunden pro Woche bzw. 1/3 eines Vollzeitberufs (40 Stunden / Woche) nicht überschreiten.
Maximaler Freibetrag pro Jahr
Übungsleiter können steuerfrei bis zu 9.456€ pro Jahr verdienen. Diese Summe berechnet sich durch 12 x 538€ (= 6.456€ Minijob in 2024) + 3.000€ Übungsleiterfreibetrag. Bezüglich des Freibetrags ist es egal, ob man die 3.000€ schon (lange) vor dem Jahresende verdient.
Final müssen Sie Ihre Freibeträge in Ihrer Steuererklärung angeben und dürfen Betriebs- oder Werbekosten nur in Höhe der Übersteigung des Freibetrags geltend machen. Sie können also in mehreren Fällen von der neuen Übungsleiterpauschale profitieren. Für Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigte, empfehlen wir unsere Rubrik Gehalt und Verdienst von Übungsleitern.
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